Bemessung
Die Bemessung von Mauerwerk aus Mauertafeln erfolgt wie für herkömmliches Mauerwerk nach EC 6.
Der wesentliche Unterschied zum konventionellen Mauerwerk besteht in dem Vorhandensein der vertikalen Stoßfugen zwischen den Einzelelementen, wo die ansonsten vorhandene Verzahnung der Steinschichten fehlt. Eine aus statischen Gründen kraftschlüssige Verbindung ist dort nur in äußerst seltenen Fällen notwendig. Im Regelfall handelt es sich um eine konstruktiv zu schließende Fuge, die so ausgebildet werden muss, dass die bauphysikalischen Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz erfüllt werden. Dafür reicht die Vermörtelung aus; eine übergreifende Bewehrung in der Fuge ist nicht erforderlich.
Auch bei Weiterleitung von Kräften in Scheibenebene, also im Falle von statisch beanspruchten Vertikalfugen, darf auf eine Bewehrung in den Fugen verzichtet werden, wenn die Schubspannungen in der vermörtelten Fuge nachgewiesen und die Zugkräfte durch entsprechende Bewehrung in der Decke oder im Ringbalken aufgenommen werden. Im Falle der kraftschlüssigen Verbindung mehrerer Scheiben muss allerdings die Breite der Mauertafel mindestens gleich der Geschosshöhe sein.
Die Fugenvermörtelung erfolgt i. d. R. manuell oder unter Verwendung eines maschinengängigen Verfüllmörtels mit einer Mörtelpumpe. Die Fugenbreite beträgt planmäßig ca. 3 cm.
Sofern in Ausnahmefällen aus statischen Gründen Schubkräfte über die Elementfuge zu übertragen sind, muss diese kraftübertragende Fuge mindestens 4 cm breit ausgeführt werden und darf zur Verbesserung der Tragfähigkeit (Ansatz um 50% höherer Schubspannungen) eine Verzahnung der seitlichen Ränder aufweisen.
Die für die Bemessung wesentliche Halterung der Wände (zwei- / drei- / oder vierseitig) ist davon abhängig, ob zwischen den aussteifenden Wänden eine Vertikalfuge liegt, die dann selbstverständlich als freier, nicht gehaltener Rand zu betrachten ist. Der Regelfall für die statische Berechnung wird die am Kopf- und Fußpunkt, also zweiseitig gehaltene Wand sein. Nur bei mindestens raumbreiten Elementen darf eine vierseitige Halterung angenommen werden, wenn die Anschlüsse an aussteifende Wände zug- und druckfest ausgeführt sind.